§ 26 Abs 1 und 2 Wr DienstO (eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst; keines, Teilnahme am UNFAHIR-Einsatz, stillschweigendes Gestatten)
VwGH 07.10.1998, 93/12/0165
1. Voraussetzung sowohl für den Verlust des Diensteinkommens als auch für die Hemmung des Laufes der Dienstzeit nach § 26 Abs 1 und 2 Wr DienstO ist es, dass der Beamte eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen ferngeblieben ist, sodass für den Eintritt dieser Rechtsfolgen beide Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen müssen. Daraus ergibt sich, dass die Rechtsfolgen des § 26 leg cit nicht nur dann entfallen, wenn die Abwesenheit des Beamten gerechtfertigt ist, sondern auch dann, wenn sie vom DG - ausdrückl oder konkludent - gestattet wurde.