§ 13 Abs 1 Stmk MSchG (Entgeltfortzahlung; Umfang, zeitliche, nicht pauschalierte Nebengebühren, analoge Anwendung des § 31 Abs 8 Grazer Dienst- und GehaltsO )
§ 31 Abs 8 Grazer Dienst- und GehaltsO (nicht pauschalierte Nebengebühren, Weitergewährung)
VwGH 11.11.1998, 93/12/0016