§ 68 Abs 2 AVG (amtswegige Abänderung eines Bescheides, zugunsten der Partei; unrichtige Begründung, keine Rechtsverletzung)
VwGH 01.07.1998, 98/12/0143
Dies bedeutet aber auch, dass die Gründe, warum die Dienstbeh von einer Handhabung des § 68 Abs 2 AVG Abstand genommen hat, nicht zu überprüfen sind und der Bf selbst bei obj rechtl unrichtiger Begr über die Möglichkeit des Einsatzes dieses Aufsichtsmittels nicht in seinen Rechten verletzt wird. Abw.