§ 57 Abs 2 AVG (Mandatsbescheid, Vorstellung; mit „Berufung“ bezeichnetes Rechtsmittel)
VwGH 12.11.1998, 94/18/0964
Der Bf hat gegen den erstinst B ein nicht nur im Rubrum, sondern auch in der Rechtsmittelerklärung als „Berufung“ bezeichnetes Rechtsmittel eingebracht. Im Zweifelsfall ist es für die Frage, ob es sich bei einem eingebrachten Rechtsmittel gegen einen MandatsB um eine Vorstellung oder um eine Berufung handelt, ausschlaggebend, ob damit eine E der den bekämpften B erlassenden Beh oder der übergeordneten BerufungsBeh beantragt wird (vgl VwGH 27.11.1990, 90/07/0102). Der als Berufung bezeichnete Schriftsatz des Bf schließt mit dem A, „aus diesen Gründen wird die ersatzlose B-Behebung begehrt“. Daraus folgt, dass die bel Beh zu Recht das vom Bf erhobene Rechtsmittel als Berufung gewertet hat. Wurde aber gegen einen MandatsB nicht eine Vorstellung, sondern eine Berufung erhoben, so ist diese als falsches Rechtsmittel zurückzuweisen (vgl VwGH 22.02.1984, SlgNR 11.335/A). Abw.