§ 81 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Änderung, Genehmigung; mangelnde Befassung der lärmtechnischen und medizinischen Sachverständigen)
VwGH 09.09.1998, 97/04/0129
Den SV obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechn SV hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztl SV fällt - fußend auf dem GA des gewerbetechn SV - die Aufgabe zu darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidl Immissionen nach Art und Dauer auf den menschl Organismus (entspr den in diesem Zusammenhang im § 77 Abs 2 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen) auszuüben vermögen (vgl die bei Kobzina-Hrdlicka, GewO 19943 (1994) 273, referierte VwGH Jud).