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VwGH 11. 11. 1998, 97/04/0023 (GEWERBERECHT)

JudikaturGEWERBERECHTZfV 1999/2121ZfV 1999, 883

§ 108 Abs 1 Z 4 GewO 1994 (Rauchfangkehrer, Ausübung, besondere Voraussetzungen, Bedarf, Bedarfsprüfung)

VwGH 11.11.1998, 97/04/0023

2. Von dieser Rechtslage ausgehend, ist keine Rechtswidrigkeit des angef B darin zu erblicken, dass die bel Beh der Befürwortung der Gewerbeausübung durch den Bf durch wenige der befragten Gd - diese ohne nähere Begr - keine rechtl Bedeutung beimaß. Auch hat die bel Beh bei Feststellung des für die Beurteilung des Bedarfes iSd § 108 Abs 1 Z 4 GewO 1994 erforderl Sachverhaltes auf die ihr vorliegenden Stellungnahmen der Gd des Kehrbezirkes ausreichend Bedacht genommen. Der Bf unterlässt es, konkret darzustellen, welche ergänzenden Stellungnahmen bzw weitere Ermittlungen seiner Meinung nach die bel Beh einzuholen gehabt hätte. Allein die pauschale Behauptung, die „Zunahme der Haushalte“ hätte zur Bejahung der Bedarfsfrage führen müssen, ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der bekämpften E darzutun, zumal die bel Beh dazu ausführte, dass der gestiegenen Nachfrage in der Vergangenheit bereits durch Zulassung entspr Unternehmen Rechnung getragen worden sei. Der vorgebrachte Umstand, dass während des laufenden VerwVerf (im November 1992 die Erteilung der dritten Gewerbeberechtigung sowie die Gestattung des Filialbetriebes für eine schon bestehende in dem vom A umfassten Kehrgebiet 11) anderen Rauchfangkehrerunternehmen die Ausübung dieses Handwerkes gestattet worden sei, kann im vorliegenden Verf nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Abw.

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