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VwGH 11. 11. 1998, 96/04/0016 (GEWERBERECHT)

JudikaturGEWERBERECHTZfV 1999/2117ZfV 1999, 882

§ 79 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, zusätzliche Auflagenvorschreibung, Voraussetzung, kein hinreichender Schutz wahrzunehmender Interessen, notwendige Ermittlungen und Feststellungen)

VwGH 11.11.1998, 96/04/0016

Im InstZug wurde der Bfin als Inhaberin der mit B des BMwA vom 10. 12. 1990 genehmigten Betriebsanlage - eines Altstoffsammelzentrums im Standort K - gem § 79 Abs 1 GewO 1994 folgende zusätzl Auflage vorgeschrieben Für „sehr giftige Stoffe“ ist ein verschließbarer Schrank vorzusehen.

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