§ 79 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, zusätzliche Auflagenvorschreibung, Voraussetzung, kein hinreichender Schutz wahrzunehmender Interessen, notwendige Ermittlungen und Feststellungen)
VwGH 11.11.1998, 96/04/0016
Im InstZug wurde der Bfin als Inhaberin der mit B des BMwA vom 10. 12. 1990 genehmigten Betriebsanlage - eines Altstoffsammelzentrums im Standort K - gem § 79 Abs 1 GewO 1994 folgende zusätzl Auflage vorgeschrieben Für „sehr giftige Stoffe“ ist ein verschließbarer Schrank vorzusehen.