§ 70 AGO (schriftliche Ausfertigung der Beschlüsse des Gemeinderates und Gemeindevorstandes; Fertigung durch den Bürgermeister)
§ 18 Abs 4 AVG (Ausfertigung, Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigten; Bescheid des Gemeindevorstandes, Zeichnung durch den Bürgermeister)