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VwGH 25. 9. 1998, 95/21/1092 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1999/2079ZfV 1999, 867

§ 17 Abs 2 Z 4 FrG idF vor Nov 1996 (Ausweisung von Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung, fehlender Nachweis des Besitzes der Mittel zu ihrem Unterhalt; Mittel aus der Bundesbetreuung)

VwGH 25.09.1998, 95/21/1092

Soweit die bel Beh die Ausweisung des Bf auf § 17 Abs 2 Z 4 FrG, somit darauf stützte, er habe den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht, hat sie die Rechtslage verkannt, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass dies beim Bf trotz seiner - von der bel Beh festgestellten - Aufnahme in die Bundesbetreuung der Fall und seine Ausweisung im Interesse der öff Ordnung geboten sei. Die Ausweisung eines Asylwerbers, dessen Lebensbedarf aus Mitteln des Bundes nach den Vorschriften des BundesbetreuungsG, BGBl 1991/405, bestritten wird, kann nicht als eine Maßnahme im Interesse der öff Ordnung angesehen werden (vgl zur Unzul einer auf § 17 Abs 2 Z 7 FrG gestützten Ausweisung von Fremden, die aus öff Mitteln Leistungen erhalten, VwGH 27.03.1998, 95/21/0463; vgl auch zu § 18 Abs 2 Z 7 FrG VwGH 11.06.1997, 96/21/0888). Hat der G-Geber näml die Förderungswürdigkeit best Asylwerber während des Asylverf anerkannt, so kann ihm nicht unterstellt werden, er hätte gleichzeitig gem § 17 Abs 3 FrG die sofortige Beendigung von deren Aufenthalt als im Interesse der öff Ordnung geboten angeordnet. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

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