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VwGH 25. 9. 1998, 95/21/0221 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1999/2074ZfV 1999, 866

§ 54 Abs 1 FrG (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat; Desertion; Erhebung über die behauptete generelle gesetzwidrige Praxis in der Bundesrepublik Jugoslawien)

VwGH 25.09.1998, 95/21/0221

Die Furcht, wegen Desertion bestraft zu werden, kann dann asylrechtl relevant sein, wenn die Einberufung zum Militärdienst aus einem der in Art I Abschn A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention gen Gründe erfolgt oder aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung als bei anderen Staatsangehörigen zu befürchten wäre. Einen derartigen Umstand hat der Bf bereits im VerwVerf behauptet, denn er hat dort vorgebracht, dass er als Albaner einer in der Bundesrepublik Jugoslawien unterdrückten ethn Minderheit angehöre. Das hat auch die bel Beh in ihrem B angenommen, wenn sie zum Ausdruck brachte, dass in der Bundesrepublik Jugoslawien „eine nicht zu befürwortende menschenrechtl Situation“ im Hinblick auf die alban Volksangehörigen bestehe. Der Bf hat ausdrückl behauptet, dass in der VerwPraxis Albaner entgegen der von der bel Beh angenommenen Rechtslage wegen Verweigerung des Militärdienstes überproportional hart bestraft würden. Er behauptet sohin eine aufgrund der Zugehörigkeit zur alban Volksgruppe härtere Bestrafung wegen Desertation als sie die anderen Staatsangehörigen zu erwarten hätten. Träfen diese Behauptungen des Bf zu, so dürfte ihnen nicht ohne Durchführung von Ermittlungen darüber, welche Praxis betreffend die Bestrafung von Deserteuren alban Herkunft im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Jugoslawien im Zeitpunkt der Erlassung des angef B gepflogen wurde, die Relevanz iSd § 37 Abs 2 FrG abgesprochen werden. Ausgehend von den Behauptungen des Bf hätte sich aber die bel Beh nicht mit der Wiedergabe der G-Lage im Heimatstaat des Bf begnügen dürfen, sondern sie hätte Erhebungen über die nach den BeschwBehauptungen nicht vereinzelt gebliebene, sondern generelle gesetzwidrige Praxis der Beh im Heimatstaat des Bf pflegen müssen (vgl dazu VwGH 17.12.1997, 96/21/0285).

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