§ 31 Abs 4 Oö BauO 1994 (Baubewilligungsverfahren, subjektive Rechte der Nachbarn; aus Bestimmungen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen; Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern; Beeinträchtigung des Grundwasserspiegels)
VwGH 02.09.1998, 97/05/0143