§ 38 Abs 2 BDG 1979 (wichtiges dienstliches Interesse, rk gerichtliche Verurteilung, Verbleib an bisheriger Dienststelle wäre für Ansehen der Dienststelle und des BW abträglich)
§ 38 Abs 4 BDG 1979 (Versetzung an anderen Dienstort, 60 km Fahrtstrecke zumutbar)