Art 137 B-VG (vermögensrechtliche Ansprüche an Gebietskörperschaften, die weder im ordentlichen Rechtsweg noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden sind; keiner, Abgeltung für Totenbeschau nach dem Stmk LeichenbestattungsG, öffentlich-rechtlicher Anspruch, Entscheidung durch Bescheid)
§ 3 Abs 2 zweiter Satz Stmk LeichenbestattungsG 1992 (Entgeltanspruch für Totenbeschau, kein gesonderter)