§ 18 WaffenG 1986 (Waffenpass; Voraussetzungen der Ausstellung; Bedarf; besondere Gefahren; Aktualität der Gefahrenlage; beabsichtigte Gründung eines Geldtransportunternehmens)
VwGH 02.07.1998, 96/20/0742
Die Behauptung des Bf, ein Geldtransportunternehmen gründen zu wollen, wobei er zunächst einen Waffenpass anstreben wolle und erst nach Erhalt des Waffenpasses die entsprechenden Schritte zur Gründung des beabsichtigten Unternehmens setzen werde, ist zu der im § 18 WaffG geforderten Glaubhaftmachung eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nicht geeignet. Abgesehen davon, dass nach dem Vorbringen des Bf dieser ledigl seine Behauptung deponiert hat, ein solches Unternehmen gründen zu wollen, bislang aber keinerlei Nachweis für entsprechend konkrete Vorbereitungshandlungen zur Gründung eines solchen Unternehmens erbracht hat, kommt die Ausstellung eines Waffenpasses - wie schon oben ausgeführt - nur dann in Betracht, wenn der Waffenpaßwerber konkret und in substantieller Weise im Einzelnen dartun kann, woraus er für seine Person eine besondere, aktuelle Gefahrenlage ableitet. Abw.