§ 68 Abs 1 AVG (entschiedene Sache; res iudicata; Änderung des Sachverhaltes; Möglichkeit der anderen rechtlichen Beurteilung; Identität der Sache; Änderung der Rechtslage neu hervorgekommene Tatsachen; Bescheide aufgrund unvollständiger Sachverhaltsbasis)
§ 69 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens; Wiederaufnahmsgründe; Durchbrechung der Rechtskraft)