§ 41 Abs 1 AVG (mündliche Verhandlung, Ladung; persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten; mangelhafte Ladung)
§ 42 Abs 1 AVG (Präklusion; bezüglich der ordnungsgemäß geladenen Parteien; Einlassung in Verhandlung; keine Verletzung des Parteiengehörs, aber keine Präklusion)