§ 9 Abs 4 VStG (Verantwortlicher Beauftragter; Anordnungsbefugnis, keine, Vollmacht)
VwGH 26.08.1998, 96/09/0356
1. Zu den Voraussetzungen, die eine Person erfüllen muss, um als verantwortl Beauftragter bestellt werden zu können, zählt ua die Einräumung einer entspr Anordnungsbefugnis für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abgegrenzten Bereich. Diese Anordnungsbefugnis ist nur dann dem G entspr, wenn sie dem verantwortl Beauftragten ermöglicht, die Einhaltung der VerwVorschriften sicherzustellen. Durch die ihm eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit muss der verantwortl Beauftragte in der Lage sein, die VerwVorschriften einzuhalten (vgl VwSlg 13.652/A).