§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Voraussetzung der Versäumung einer Frist; irrtümliche Annahme der Versäumung)
VwGH 02.07.1998, 98/20/0248
Die Bewilligung einer WE setzt daher die Versäumung einer Frist und einen dadurch erlittenen Rechtsnachteil voraus. Gem § 61 VwGG und § 73 Abs 2 ZPO beginnt die Frist zur Einbringung einer Beschw gegen einen vor dem VwGH anzufechtenden B im Falle der Abweisung eines fristgerecht gestellten VerfHilfsantrags frühestens mit der Zustellung des die Beigebung eines RA versagenden Beschlusses. Dies bedeutet hier, dass die Frist zur Erhebung einer VwGH-Beschw im Zeitpunkt der Einbringung noch offen war. Eine vom ASt im vorliegenden Fall somit angestrebte „prophylakt“ WE in die Frist des § 26 VwGG wegen der von ihm befürchteten Fristversäumung einer erst zu erhebenden Beschw durch einen frei zu bestellenden Vertreter sieht das G nicht vor (VwGH 19.02.1998, 97/20/0757). Der WE-A enthält somit jedenfalls keine taugl Begründung.