§ 32 KOVG (orthopädische Versorgung, Anspruch, Voraussetzungen; Anmeldung, Zeitpunkt, keine Verjährung)
VwGH 01.07.1998, 96/09/0332
Für die orthopäd Versorgung iSd §§ 6 Abs 1 Z 4 und 32 KOVG ist das Anmeldungsverf (§§ 87 und 88 KOVG) anzuwenden. Solcherart kommt es (ua) darauf an, dass diese Versorgungsansprüche vom Versorgungswerber oder seinem ges Vertreter durch Anmeldung geltend gemacht werden. Dass einem Versorgungswerber für diese Anmeldung - bei sonstigem Verlust seines Anspruches - ein best Zeitraum bzw nur ein Jahr zur Verfügung stünde, ist weder dem KOVG noch anderen in diesem Zusammenhang anzuwendenden Rechtsvorschriften zu entnehmen. Der Umstand, dass ein Versorgungswerber seinen Anspruch (hier auf orthopäd Versorgung) nicht unmittelb im Zeitpunkt der Erfüllung der ges Voraussetzungen bzw in einem „nahen zeitl Zusammenhang“ damit anmeldet, sondern seinen Anspruch später geltend macht, führt ledigl dazu, dass der Fälligkeitszeitpunkt für diese Versorgung im Monat der Geltendmachung eintritt und diese Leistung demnach erst zu einem späteren Zeitpunkt bewirkt werden muss (vgl § 51 KOVG). Entgegen der im angef B dargelegten Rechtsansicht verliert eine zu einem späteren Fälligkeitszeitpunkt erbrachte Zuschuss- bzw Beihilfenleistung allein dadurch nicht ihren Charakter als orthopäd Versorgungsleistung, stellt doch jede derartige finanzielle Zuwendung - unabhängig von ihrem Zeitpunkt - einen Vermögenszuwachs für den jeweiligen Versorgungswerber dar. Ein allg Untergang von Rechten durch Zeitablauf findet im öff Recht - abgesehen von ausdrückl Präklusionsbest hinsichtl best Rechte - nicht statt (vgl VwSlg 7134/A u 8537/A). Ö-r Ansprüche verjähren somit grundsätzl nicht, sondern nur, wenn ausdrückl Verjährungsbest bestehen. Auch die Verjährungsbest des ABGB dürfen im öff Recht nur dann ergänzend herangezogen werden, wenn der G-Geber ausdrückl Verjährungsbest eingerichtet hat. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.