§ 7 Abs 3 Z 4 FSG (Verkehrszuverlässigkeit, keine; bestimmte Tatsache, Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h; Bindung der Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Bestrafung)
VwGH 30.06.1998, 98/11/0134
Der Bf wendet sich ausschließl gegen die Annahme, er habe die in Rede stehende bestimmte Tatsache gesetzt. Tatsächl sei das Kfz zur Tatzeit von seinem Sohn gelenkt worden. Die Bestrafung des Bf sei daher zu Unrecht erfolgt. Die bel Beh hätte im EntziehungsVerf den tatsächl Sachverhalt klären müssen.