§ 30 Abs 1 Satz 2 KDV (geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeuge, kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, Bereitschaft zur Verkehrsanpassung)
§ 31 KDV (von psychischen Krankheiten und geistigen Behinderungen ausreichend freie Personen; keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten und Behinderungen, keine schweren geistigen und seelischen Störungen)