§ 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft; Auskunftsverlangen kann auch an den bevollmächtigten Vertreter in jenem Strafverfahren gerichtet werden, das Anlass für die Lenkererhebung gibt)
VwGH 18.02.1998, 97/03/0266
Nach VwGH 18.09.1991, 91/03/0138, ist es zulässig, das Auskunftsverlangen gem § 103 Abs 2 KFG an einen Auskunftspflichtigen zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters in jenem StrafVerf zu richten, welches Anlass zu diesem Verlangen gegeben hat. Ein Auskunftspflichtiger, der sich in einem solchen StrafVerf durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt, muss daher damit rechnen, dass das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG zu Handen dieses Bevollmächtigten ergeht, und hat für diesen Fall in geeigneter Weise, etwa durch Erteilung einer entspr Information an den Bevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass die Auskunft rechtzeitig erteilt werden kann. Dass dies hier nicht mögl gewesen wäre, hat der Bf nicht behauptet. Er muss es sich daher als Verschulden anrechnen lassen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, sodass die Auskunft nicht fristgerecht erteilt werden konnte. Abw.