§ 356 Abs 3 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, Nachbarn, Parteistellung, rechtzeitige Erhebung rechtserheblicher Einwendungen, Behauptung einer subjektiven Rechtsverletzung; hier keine)
VwGH 09.09.1998, 98/04/0098
Weder dem schriftl noch dem mündl Vorbringen der Bfin ist aber die Befürchtung der Verletzung eines subj Rechtes im oben dargestellten Sinn zu entnehmen. Das Vorbringen in der Berufung gegen den erstbeh B kann aber schon deshalb nicht als eine derartige Einwendung qualifiziert werden, weil es erst nach Ablauf der im zweiten Satz des § 356 Abs 3 GewO 1994 eingeräumten zweiwöchigen Frist erhoben wurde.