§ 360 Abs 5 GewO 1994 (einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen, Bescheide gemäß Abs 1 zweiter Satz, 2, 3 und 4, Wirksamkeitszeitraum, ein Jahr ab Vollstreckbarkeit, ex lege außer Kraft Treten)
VwGH 09.09.1998, 98/04/0080
Die den Wirksamkeitszeitraum der einstweiligen Maßnahme begrenzende Frist des § 360 Abs 5 GewO 1994 beginnt bereits mit Erlassung des diese Maßnahme (erstmals) verfügenden TitelB. Das ist im BeschwFall, da die dagegen erhobene Berufung der Bfin abgewiesen und damit der erstbeh B zur Gänze bestätigt wurde, der B des Bgm. Die Frist des § 360 Abs 5 begann somit mit Zustellung dieses B, also am 11. 8. 1997, zu laufen und endete demgem am 11. 8. 1998. Mit diesem Zeitpunkt ist der angef B solcherart gem § 360 Abs 5 GewO 1994 ex lege außer Wirksamkeit getreten. Einstellung infolge Gegenstandslosigkeit.