§ 356 Abs 3 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, Nachbarn, Parteistellung, rechtserhebliche Einwendungen; hier keine)
VwGH 09.09.1998, 98/04/0057
Das Vorbringen der Bf erschöpft sich in Hinweisen auf diverse Punkte, die von der Beh bei Erlassung des GenehmigungsB zu beachten sein werden und in der Forderung nach Vorschreibung best Auflagen. Diese Vorbringen stellt daher auch in seiner Gesamtheit keine Einwendungen iSd § 356 Abs 3 GewO 1994 dar, weshalb dadurch auch eine Parteistellung der Bf im ggstl VerwVerf (betr die Genehmigung der Änderung einer gewerbl Betriebsanlage) nicht begründet wurde.