§ 75 Abs 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Nachbarn, Inhaber von Einrichtungen mit regelmäßigem vorübergehendem Aufenthalt von Personen; beispielsweise Aufzählung Mieter oder Pächter, keine)
§ 77 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigung)
§ 355 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, Gemeinde, Anhörungsrecht zum Schutz öffentlicher Interesse, Parteistellung, keine)