§ 102 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (Rauchfangkehrer, besondere Voraussetzungen, Bedarf, notwendiger Prüfungsumfang)
VwGH 09.09.1998, 98/04/0004
Im InstZug wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes für den KehrBez B in einem näher bezeichneten Standort in L durch den Bf nicht vorlägen und es wurde die beantragte Gewerbeausübung untersagt.