§ 19 Abs 2 AsylG 1997 (vorläufige Aufenthaltsberechtigung, Zuerkennung durch Aushändigung der Bescheinigung; Asylantrag nicht offensichtlich unbegründet; Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle, vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst mit Aushändigung der Bescheinigung)
VwGH 19.06.1998, 98/02/0182