§ 36 Abs 2 FrG (Abschiebungsaufschub; längstens ein Jahr ab Einlangen des Antrages)
VwGH 05.08.1998, 97/21/0082
Der Bf, einer Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, war von der BH (der bel Beh) ein Abschiebungsaufschub bis 28. 2. 1996 bewilligt worden. Mit dem nunmehr angef B vom 13. 11. 1996 wies die bel Beh einen neuerl A auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes, den die Bf am 14. 12. 1995 gestellt hatte, gem § 36 Abs 2 FrG ab.