§ 6 Abs 2 AufG (Antragstellung im Inland; Mitwirkungspflicht der Partei bei Änderung der Verhältnisse)
VwGH 30.01.1998, 96/19/0982
Die Bfin hat im A-Formular angegeben, ihren A in Wien unterfertigt zu haben. Unstrittig ist, dass die Überreichung des A in Prag nicht durch die Bfin selbst erfolgte. Für den Fall, dass sich die Verhältnisse (der Aufenthalt) der Bfin zwischen der A-Unterfertigung und der A-Überreichung durch den Vertreter geändert hätten, wäre es Sache der Bfin gewesen, dies im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei A-Stellung (oder im folgenden VerwVerf) von sich aus darzulegen. Da dies nicht geschah, war die bel Beh befugt, aufgrund der eigenen Angaben der Bfin davon auszugehen, dass der A nicht vor der Einreise der Bfin vom Ausland aus gestellt wurde (VwGH 18.04.1997, 96/19/0178).