§ 87 Abs 4 Oö StatutarGdBeamtenG (Verweisungsbeschluss, Zustellung an Beschuldigten und Disziplinaranwalt, kein Rechtsmittel; Zulässigkeit der Beschwerde, Begrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Disziplinarbehörde)
VwGH 01.07.1998, 97/09/0365
§ 87 Abs 4 letzter Satz Oö StatutarGdBeamtenG kann nur entnommen werden, dass mangels eines vom G-Geber vorgesehenen Instanzenzuges dieser mit Erlassung des Verweisungsbeschl erschöpft ist. Dass allein aus diesem Grund gegen einen Verweisungsbeschl die BeschwErhebung an die GH öff Rechts unzulässig wäre, ergibt sich weder aus § 87 Abs 4 leg cit noch aus anderen Best des Oö StatutarGdBeamtenG. Als bloß verfahrensrechtl Akt kann ein Verweisungsbeschl nach dem Oö StatutarGdBeamtenG aber nicht gewertet werden, weil dieser am Beginn der mündl Verh zu verlesen ist (§ 89 Abs 4 leg cit) und die DiszKomm bei Fällung ihres - entweder auf Freispruch oder Schuldspruch lautenden - Erk nur auf das Rücksicht nehmen darf, was in der mündl Verh vorgebracht wurde (§ 92 leg cit). Dies bedeutet aber, dass auch im DiszVerf nach dem Oö StatutarGdBeamtenG der Verweisungsbeschl die sachl Zuständigkeit der DiszKomm bei Fällung ihres DiszErk begrenzt, weil sie über eine Tat, die im Verweisungsbeschl nicht als Anschuldigungspunkt angeführt wurde, nicht urteilen soll (vgl VfSlg 5694 sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, 425f).