§ 29 Abs 5 HKG (Kammermitgliedschaft, Fachgruppenmitgliedschaft, Inhaber von Berechtigungen des jeweiligen Fachgruppenwirkungsbereiches; Beschränkung durch Ruhen der Berechtigung, keine)
§ 42 Abs 4 HKG (Fachgruppenzugehörigkeit, Klärung, „Streitfall“, Entscheidung auf Antrag; hier keiner)