§ 124 Abs 4 Wr BauO (Wechsel des Bauwerbers; Anzeige; kein Feststellungsbescheid betreffend Stellung als Bauwerber nach Abschluss des Bauverfahrens; andere Möglichkeit, bei Bescheiderlassung die Frage zu entscheiden)
§ 124 Abs 4 Wr BauO (Wechsel des Bauwerbers; Anzeige; kein Feststellungsbescheid betreffend Stellung als Bauwerber nach Abschluss des Bauverfahrens; andere Möglichkeit, bei Bescheiderlassung die Frage zu entscheiden)