§ 38 Abs 4 BDG 1979 (Versetzung an anderen Dienstort wegen Auflassung des Arbeitsplatzes, einfache Wegstrecke von 17 km ist zumutbar)
BerK 13.04.1999, GZ 9/8-BK/99
Die neue Dienststelle des BW ist von der aufgelassenen ca. 17 km entfernt. Ein unüblicher und unzumutbarer Zeit- und Kostenaufwand kann bei einer solchen Fahrtstrecke nicht erkannt werden (vgl BerK vom 13.06.1996, GZ 45/8-BK/96, in der eine Fahrtstrecke von 35 km nicht als wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil angesehen wurde).