§ 24 Abs 2 NÖ LWO (Eintragung in das Wählerverzeichnis; ordentlicher Wohnsitz; Mittelpunkt der wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Betätigung; Mittelpunkt bis auf weiteres; weiterer zentraler Arbeitsplatz in anderer Gemeinde)
VfGH 01.12.1998, B 786/98