§ 68 Abs 1 VfGG (Wahlanfechtung; Frist; Beginn des Fristenlaufes; Beendigung des Wahlverfahrens; letzter in Betracht kommender Akt; Angelobung der gewählten Personen; Fraktionswahl)
VfGH 3. 1998, W I-1/98
Der VfGH hat in st Rsp (VfSlg 1904/1950, 9342/1982, 11.256/1987, 11.738/1988) ausgesprochen, dass § 68 Abs 1 VfGG 1953, demzufolge die Wahlanfechtung „binnen 4 Wochen nach Beendigung des Wahlverf“ erfolgen muss, „sämtl zur Durchführung der Wahl erforderl Phasen des Verf zu einem Gesamtbegriff zusammen(fasst) und … unter ,Beendigung‘ des Wahlverf den Zeitpunkt (versteht), in dem der letzte der in Betracht kommenden Akte vollzogen ist.“