§ 6 Abs 1 lit a Tir GVG 1996 (Genehmigung eines Rechtsgeschäftes, Versagung der Genehmigung, Grundstückserwerb zur Bildung oder Vergrößerung von Großbesitz)
VfGH 30.11.1998, B 3180/97
1. Der VfGH hegte bislang gegen die Zielsetzungen des Tir GVG keine verfassungsrechtl Bedenken. Die Überlegungen der Beschw sind nicht geeignet, eine Änderung in dieser Beurteilung zu bewirken. Denn die öff Interessen an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes und an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftl gesunden land- und forstwirtschaftl Grundbesitzes können ohne Zweifel auf unterschiedl Weise erfüllt werden. Allenfalls ist dies auch auf jene Art mögl, die das BeschwVorbringen andeutet; doch kann ernstl nicht die Rede davon sein, dass die Verwirklichung der angegebenen Ziele ausschl auf die in Beschw dargelegte Weise mögl ist. Dem Tir LG-Geber kann, anders als die Beschw vermeint, nicht entgegengetreten werden, wenn er nicht dem in der Beschw skizzierten Konzept gefolgt ist, sondern im GVG 1996 wiederum im Grunde jene Wege beschreitet, die er für bewährt erachtet. Der VfGH sieht sich deshalb nicht veranlasst, in eine Prüfung der präjudiziellen Regelungen des § 6 Abs 1 lit a GVG 1996 einzutreten (vgl VfSlg 12.653/1991, dem ähnl BeschwÜberlegungen - allerdings in bezug auf landwirtschaftl Grundstücke - zugrundelagen).