§ 1 Abs 1 DSt 1990 (Disziplinarvergehen; Pflichtverletzung; Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes; standeswidriges Verhalten; Vorwurf an gegnerischen Anwalt, Verfahren bloß der Kosten wegen zu betreiben)
§ 9 Abs 1 RAO (Recht zu unumwundenem Vorbringen aller dienlichen Aspekte; Angriffs- und Verteidigungsmittel)