§ 73 Abs 2 MOG idF BGBl 1988/330 (Einzelrichtmenge, steht dem Verfügungsberechtigten zu; bei Rückstellung des Pachtgegenstandes keine Aufteilung der Einzelrichtmenge durch AMA vorgesehen)
§ 76 Abs 1 MOG idF BGBl 1986/183 (Mitteilung der Einzelrichtmenge; Antrag auf bescheidmäßige Feststellung im Falle des Unterbleibens oder der Unrichtigkeit der Mitteilung bis 30. Juni)