§ 69 Abs 2 AVG (Wiederaufnahme; Angaben über Rechtzeitigkeit bereits im Wiederaufnahmsantrag, Fehler der Angaben kein bloßer Formmangel; die Angabe „nunmehr“ nicht ausreichend)
Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (Beschwerde, Voraussetzungen, ua Vorhandensein einer beschwerdeführenden Partei, Tod des Beschwerdeführers, Gegenstandslosigkeit des Verfahrens)