§ 69 AVG (Wiederaufnahme; „Erschleichen“ eines Bescheides; amtswegiges Vorgehen; Verschulden der Behörde)
VwGH 03.10.1997, 96/19/2173
Tatsachenfeststellungen, aus denen sich ableiten ließe, die Bfin habe den B vom 29. 8. 1995 erschlichen, sind dem angef B nicht zu entnehmen.