§ 37 AVG (undeutliche Prozesshandlung; Zurechnung einer Berufung, Firmenpapier, „Wir-Form“)
VwGH 01.07.1998, 96/09/0119
Im BeschwFall ist eine Klärung darüber herbeizuführen, ob die erhobene Berufung dem Bf oder der von ihm als handelsrechtl Geschäftsführer vertretenen GesmbH zuzurechnen ist. Die Verwendung von Firmenpapier und Firmenstampiglie deuten darauf hin, dass das RM von dieser Ges erhoben wurde. Gegen diese Zurechnung spricht aber, dass sich das erstinstanzl Straferk gegen den Bf persönl gerichtet hat, und dass im VerwStrafVerf gegen das satzungsgem zur Vertretung nach außen berufene Organ einer GesmbH dieser keine Parteistellung zukommt. Hingegen ist daraus, dass für die Eingabe eine Form gewählt wurde, die im geschäftl Verkehr den allg kaufmänn Gepflogenheiten entspricht, noch keine eindeutige Zurechnung des RM ableitbar. Die bel Beh verkennt, dass gerade die fehlende Angabe des „Namens des Rechtsmittelwerbers in Maschinschrift“ und die Verwendung der „Wir-Form“ unbeantwortet lassen, wer im vorliegenden Fall Rechtsmittelwerber ist, sodass sich daraus keine eindeutige Zurechnung der Berufung ergibt. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.