§ 76 AVG (Ersatz von Barauslagen im Verwaltungsstrafverfahren; Auferlegung nur gegenüber einem Bestraften; Aliquotierung gemeinsamer Barauslagen mehrerer Strafverfahren mit unterschiedlichem Ausgang)
VwGH 24.02.1998, 97/11/0301
Auszugehen ist davon, dass ein Barauslagenersatz im VerwStrafVerf nur gegenüber „dem Bestraften“ in Betracht kommt. Wenn nun im vorliegenden Fall ein VerwStrafVerf hinsichtlich 126 Übertretungen durchgeführt wurde (in Wahrheit handelt es sich dabei um 126 VerwStrafVerf) und der Sachverständige hinsichtlich aller dieser Verfahren bestellt wurde, dann ist der Bf angesichts der Einstellung von 113 dieser Strafverf nicht als „Bestrafter“ in Ansehung von 50 % der erwachsenen Barauslagen anzusehen. Die Beh hat sich in einem solchen Fall eines anderen, dem Ausgang der VerwStrafVerf adäquater Rechnung tragenden Aufteilungsschlüssels zu bedienen. Der in der Beschw angedeutete Weg, der sich des aus der Teilung von 13/126 errechneten Quotienten bedient, erscheint dem VwGH im vorliegenden Fall gangbar und dem Gesetz zu entsprechen. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.