§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden von Kanzleibediensteten eines Rechtsanwaltes, Überwachungspflicht; Darlegungspflicht der Art und Intensität der Kontrolle)
VwGH 05.03.1998, 98/18/0060
Da sich die den WE-A begründenden Angaben in dem Vorbringen erschöpfen, dass der Kanzleileiterin des Vertreters des ASt bei der Eintragung der Mängelbehebungsfrist in das Firmenbuch „aus welchen Gründen auch immer“ ein Fehler unterlaufen sei, was im Hinblick auf deren langjährige Tätigkeit in der Kanzlei des ASt-Vertreters, bei welcher ihr ein solcher Fehler noch nie unterlaufen sei, ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle, wurde der obengen Darlegungspflicht nicht entsprochen. Abw.