§ 45 Abs 2 VwGG (Antrag auf Wiederaufnahme, Frist; zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds; Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages, Fehlen; kein Formmangel, Zurückweisung des Antrages)
VwGH 30.04.1998, 98/06/0033
Der Wiederaufnahmewerber muss schon im Antrag angeben, wann er vom Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen dieser Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung kann nicht nach § 13 Abs 3 AVG iVm § 62 Abs 1 VwGG als bloßes Formgebrechen behandelt werden (vgl die Beschlüsse VwGH 15.09.1975, 1244/75, vom 26.09.1984, 84/11/0208, und 23.10.1985, 85/17/0083, ua). Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag enthält keine Ausführungen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 45 Abs 2 VwGG. Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben (Spruch lautet auf Zurückweisung). Abgesehen davon ist im vorliegenden Fall auch die im § 45 Abs 2 VwGG statuierte, absolute dreijährige Frist nach Zustellung des Erk am 15. 2. 1991 bereits abgelaufen. Auch dieser Umstand steht der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages entgegen. (Anm vgl nun § 13 Abs 3 AVG idF BGBl I 1998/158; Verbesserung auch bei inhaltl Mängeln).