§ 27 Abs 4 AlVG idF BGBl 1992/416 (nicht alleinstehende Mutter; Meldung mit dem Kindesvater an gleicher Adresse; Unterkunftnahme)
VwGH 10.03.1998, 96/08/0339
Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft widmungsgem Gebrauch gemacht wird, dh, dass eine Person diese tatsächl zum Wohnen oder Schlafen, dh zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden Wohnbedürfnisses, worin auch das „Sichdarinaufhalten“, seine Sachen zu verwahren und hie- von andere grundsätzl auszuschließen, zählen, benützt (VwSlg 13.500/A). Solange es daran fehlte, hatte die Bf auch bei Vor- liegen einzelner Merkmale einer Lebensgemeinschaft Anspruch auf das erhöhte Karenzurlaubsgeld (VwGH 23.04.1996, 95/08/0144).