§ 25 Abs 1 dritter Satz AlVG idF BGBl 1992/416 (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe; Ersatz unberechtigt empfangener Beträge; Zurückzahlung; Anknüpfung an ESt-B, keine Anknüpfung an USt-B)
VwGH 21.04.1998, 96/08/0295
Nach § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG idF BGBl 1992/416 ist der Bf dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich aufgrund seines nachträgl vorgelegten ESt-B ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die bel Beh nahm jedoch nicht einen vom Bf vorgelegten ESt-B zum Anlass der Rückforderung, sondern einen USt-B. Ein solcher kann jedoch nach dieser Gesetzesstelle nicht Grundlage für eine Verpflichtung zum Rückersatz sein. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.