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VwGH 21. 4. 1998, 96/08/0295 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 1999/1443ZfV 1999, 611

§ 25 Abs 1 dritter Satz AlVG idF BGBl 1992/416 (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe; Ersatz unberechtigt empfangener Beträge; Zurückzahlung; Anknüpfung an ESt-B, keine Anknüpfung an USt-B)

VwGH 21.04.1998, 96/08/0295

Nach § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG idF BGBl 1992/416 ist der Bf dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich aufgrund seines nachträgl vorgelegten ESt-B ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die bel Beh nahm jedoch nicht einen vom Bf vorgelegten ESt-B zum Anlass der Rückforderung, sondern einen USt-B. Ein solcher kann jedoch nach dieser Gesetzesstelle nicht Grundlage für eine Verpflichtung zum Rückersatz sein. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

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