§ 12 Abs 3 lit g AlVG (Arbeitslosigkeit; Unterbrechung des Leistungsbezuges; vorübergehende Unterbrechung; unbefristetes Dienstverhältnis)
VwGH 10.03.1998, 95/08/0311
Wird ein unbefristetes Dienstverhältnis abgeschlossen, so kann auch dann, wenn es in der Folge vor Ablauf von 30 Tagen beendet wird, nicht von einer „vorübergehenden“, den Leistungsbezug „unterbrechenden“ Beschäftigung iSd im Beschwerdefall relevanten Best gesprochen werden. Sie setzt vielmehr, soll den Worten „unterbricht“ und „vorübergehenden“ eine normative Bedeutung zukommen, wovon im Zweifel auszugehen ist, in Übereinstimmung mit dem Ausschussbericht voraus, dass sie von vornherein auf einzelne Tage oder eine bestimmte, 30 Tage nicht übersteigende Zeit, festgelegt ist (vgl dazu im Übrigen auch Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3, S 120). Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.