§ 65 Abs 1 SPG (erkennungsdienstliche Behandlung, ua im Verdacht eines gefährlichen Angriffs stehender Personen)
§ 73 Abs 1 Z 2 SPG (amtswegige Löschung von erkennungsdienstlichen Daten, ua von einem Strafunmündigen stammende Daten nach Verstreichen von 3 Jahren)